Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am 1. Juni 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten und insbesondere bei Geringverdienern durch mehr Anreize zu fördern.

Höherer steuerlicher Anreiz

Ab dem nächsten Jahr sind bei einer voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 6.500 Euro, 520 Euro steuerfrei für eine Entgeltumwandlung verwendbar. Dafür fällt der bisherige Zusatzbeitrag von 1.800 Euro weg. Nach bisherigem Recht wären es zusammen mit dem Zusatzbeitrag 410 Euro.

Sozialversicherungsfrei bleiben allerdings weiterhin nur vier Prozent der BBG!

Höhere Förderung für Geringverdiener

Nach statistischen Untersuchungen haben 73 Prozent der Beschäftigten mit einem monatlichen Ein-kommen bis zu 2.500 Euro brutto keine betriebliche Altersvorsorge. Um dies zu ändern, sieht das Gesetz eine steuerliche Förderung für Arbeitgeber vor, die ihren Beschäftigten mit einem Einkommen bis zu 2.200 Euro brutto einen Zuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung zahlen. Die Obergrenze für die Förderung liegt bei einem Arbeitgeberbeitrag von 480 Euro im Jahr. Steuert der Arbeitgeber seinen Geringverdienern im Monat 40 Euro zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei, beträgt der staatliche Geringverdienerzuschuss für den Arbeitgeber 30 Prozent.

Höhere Riester-Grundzulage

Die staatliche Förderung für Riester-Sparer wird angehoben. Die Grundzulage erhöht sich um 21 Euro, von 154 Euro auf 175 Euro.

 

Freibeträge in der Grundsicherung für Betriebs- und Riesterrenten

Damit auch die Beschäftigten mit kleinen Löhnen einen Sinn darin sehen, für später vorzusorgen, sind Freibeträge in der Grundsicherung im Alter von bis zu 200 Euro für Betriebs- und Riesterrenten geschaffen worden. Von dem Freibetrag profitieren nicht nur künftige Rentner, sondern auch die Rentner, die jetzt schon in der Grundsicherung sind, und deren Betriebsrente angerechnet wird.

 

 

Arbeitgeberbeteiligung 15 Prozent

Bei der Entgeltumwandlung spart auch dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Da dieses nicht dem eigentlichen Zweck der betrieblichen Altersversorgung dient, muss der Arbeitgeber diese Einsparung in pauschaler Form mit 15 Prozent der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers zugute-kommen lassen. Dies gilt für Neuverträge ab 2019, für Altverträge ab 2022 und trägt sicherlich zur Förderung der bAV bei.

Neues Sozialpartnermodell

 

Neben den bisherigen fünf Betriebsrentenmodellen kommt nun ein sechstes hinzu: das Sozialpartner-Modell. Tarifgebundene Arbeitgeber können mit ihrer Gewerkschaft eine Versorgungseinrichtung etablieren. Dabei ist es unzulässig, ihren Beschäftigten eine bestimmte Höhe ihrer Betriebsrente zu garantieren. Bei dieser Betriebsrente handelt es sich um eine reine Beitragszusage. Die Tarifpartner können künftig eine unverbindliche Zielrente annehmen; auf Garantien und Mindestleistungen muss verzichtet werden. Dadurch werden die Unternehmen von der Haftung befreit. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz können die Tarifparteien regeln, dass künftig jeder Beschäftigte, der nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, automatisch Beiträge für eine überwiegend selbst finanzierte Betriebsrente von seinem Gehalt abgezogen bekommt.

 

Dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muss der Bundesrat noch zustimmen, damit es am 1. Januar 2018 in Kraft treten kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Eric Rabe, LL.M.

Spezialist für betriebliche Altersvorsorge (DVA)

Lehrbeauftragter der Deutschen Versicherungsakademie

03525 776971

e.rabe@schreiner-versicherungen.de

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