Der Freistaat setzt das stark nachgefragte Investitionsprogramm »Regionales Wachstum« fort. Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 08. Februar die Richtlinie beschlossen. Zielgruppe des Programms sind kleine Unternehmen mit überwiegend regionalem Absatz und Sitz oder Niederlassung in den Landkreisen des Freistaates Sachsen. Die Förderung unterstützt deren Investitionsvorhaben zur Errichtung, Erweiterung oder Modernisierung einer Betriebsstätte mit dem Ziel, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes zu steigern. Dafür stehen 2022 rund 11,7 Millionen Euro aus Landesmitteln zur Verfügung. Die Beantragung bei der Sächsischen Aufbaubank ist voraussichtlich ab 1. März 2022 möglich.

Die Folgen der Corona-Pandemie zwingen die SAB allerdings, das Programm neu zu justieren. Es bleibt weitgehend branchenoffen, fokussiert sich aber auf Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Dazu zählen der Handel, die Gastronomie und die Dienstleistungs-Branche. Wir koppeln die Förderung zudem an Kriterien der ökologischen und der sozialen Nachhaltigkeit.

Der Freistaat bezuschusst Maßnahmen zur Erweiterung des Angebotes, der Umsatzausweitung, der Prozessoptimierung (z. B. durch Digitalisierung) oder Verbesserung der Angebotsqualität mit bis zu 50.000 Euro. Die Höhe des Fördersatzes beträgt in der Regel 25 Prozent. Die Höhe der Investition muss mindestens 20.000 Euro betragen. Für Neuinvestitionen nach Betriebsübernahmen gilt ein erhöhter Fördersatz von 40 Prozent. Die Förderung ist auch bei der ausschließlichen Sicherung vorhandener Arbeitsplätze möglich. Der Absatzradius der geförderten Unternehmen muss weniger als 50 Kilometer betragen.

Einzelne Wirtschaftszweige sind aus beihilferechtlichen Gründen nicht förderfähig (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserherstellung, Verkehrssektor). Weitere Einschränkungen erfolgen bei Tätigkeiten, die vorrangig der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen. Zudem sind der Bau, der Kfz-Bereich und mit Ausnahmen für Orte bzw. Ortsteile mit bis zu 2.000 Einwohner der Lebensmitteleinzelhandel von der Förderung ausgeschlossen.

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